§ 59 Verschmelzungsbeschlüsse
Stand: 10.06.2019
Der Gesellschaftsvertrag der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihm die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Geschäftsführer und der Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, soweit sie von den Anteilsinhabern der übertragenden Rechtsträger zu wählen sind.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 59 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 25.01.1999 – II ZR 383/96Zitiert von 9
- BFH, 12.12.2012 – I R 28/11Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen - Ansatz mit den Anschaffungskosten - Schuldübernahme mit Entgeltcharakter bei gemischter SacheinlageZitiert von 10
- LAG Düsseldorf, 09.07.1997 – 11 Sa 164/97
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.04.2007 Ausfertigung
§ 59 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I 542)
BGBl. 2007 I S. 542
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